Rollerfreunde Ostholstein RFO
Je OLLER desto schneller der ROLLER

Tagfahrlicht für Motorräder


 

Seit 1. April 2013 sind Tagfahrleuchten (TFL) auch an Motorrädern erlaubt.
Das Essener Institut für Zweiradsicherheit (IfZ) weist darauf hin, dass nur Tagfahrleuchten angebaut werden, die nach ECE-R 87 geprüft und genehmigt sind. Die Kennzeichnung von Tagfahrleuchten ist "RL". Die Lichtfarbe ist weiß. Erlaubt sind laut IfZ wahlweise eine oder zwei TLF. Die Tagfahrleuchte darf mittig oberhalb oder unterhalb des Hauptscheinwerfers sowie seitlich montiert werden. Bei einem seitlichen Anbau darf der Rand der leuchtenden Fläche der TFL nicht mehr als 25 Zentimeter aus der Fahrzeugmitte ragen.


 

Bei Verwendung von zwei Tagfahrleuchten sind diese symmetrisch zur Fahrzeug-Mitte anzuordnen, der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen darf nicht mehr als 42 Zentimeter betragen. Die Einhaltung dieses Maximalabstandes entfällt, wenn das Tagfahrlicht in andere vordere Leuchten integriert ist oder bei symmetrischer Anordnung innerhalb der Fahrzeugsilhouette liegt. Bei einem geringeren Abstand als 40 Millimeter zu einem Fahrtrichtungsanzeiger sind Sonderregelungen einzuhalten (Erkennbarkeit des Blinklichts).

 

Grundsätzlich gilt, dass Tagfahrleuchten mindestens 25 Zentimeter bis maximal 1,50 Meter über dem Boden angebracht werden und horizontal nach vorne stahlen müssen. Sie dürfen mit der Lenkung mitschwenken.


Das Tagfahrlicht muss sich automatisch einschalten, sobald der Motor läuft. Es muss sich automatisch ausschalten, sobald das "Fahrlicht" (Hauptscheinwerfer-Abblendlicht, Rücklicht und Nummernschildbeleuchtung) eingeschaltet wird. Dies gilt nicht für die Betätigung der Lichthupe. Nach Einschätzung des Instituts für Zweiradsicherheit könnte dies durch einen separaten Wechselschalter für Abblendlicht und TFL realisiert werden.


Auch bei eingeschaltetem TFL muss das Rücklicht brennen. Die Nummernschildbeleuchtung kann, muss aber nicht eingeschaltet sein. Der Anbau muss nicht von einer Prüforganisation abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Allerdings muss der Anbau ordnungsgemäß vorgenommen werden, damit es bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Schwierigkeiten gibt.

Aus - Licht an - Licht und TFL - nur TFL




Tagfahrleuchten (TFL) und deren Anbau



Mit Änderung des § 17 Abs. 2a StVO und dessen Inkrafttreten zum 1. April 2013 ist das Fahren am Tag mit Tagfahrleuchten (TFL) auch Kraftradfahrern gestattet.
Wer sich nun nachträglich diese Tagfahrleuchten an sein Kraftrad bauen möchte, muss Folgendes beachten: 1. Es dürfen nur Tagfahrleuchten angebaut werden, die nach ECE-R 87 geprüft und genehmigt sind. Die Kennzeichnung von Tagfahrleuchten ist „RL“. Die Lichtfarbe ist weiß.

2. Der Anbau muss nach den in der ECE-R 53 genannten Kriterien erfolgen. Hierzu gehört u.a.:

Wahlweise eine oder zwei Tagfahrleuchten.
Anbau einer Tagfahrleuchte: oberhalb, unterhalb oder seitlich des Hauptscheinwerfers
Oberhalb oder unterhalb: Montage auf Fahrzeug-Längsmittelebene (also mittig)
Seitlich: Der Rand der leuchtenden Fläche der TFL darf sich nicht mehr als 250 mm aus der Fahrzeug-Längsmittelebene befinden.
Anbau von zwei Tagfahrleuchten:
symmetrisch zur Fahrzeug-Längsmittelebene
Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der TFL darf nicht mehr als 420 mm betragen.
Die Einhaltung dieses Maximalabstandes entfällt,
wenn die TFL in andere vordere Leuchten integriert sind
wenn die TFL bei symmetrischer Anordnung innerhalb der Fahrzeugsilhouette liegen.
Die Anbringung der TFL muss/müssen in einer Höhe von 250 bis max. 1500 mm über dem Boden erfolgen.
Ausrichtung: Die TFL strahlt/strahlen horizontal nach vorn, parallel zur Fahrzeug-Längsmittelebene.
Die TFL darf/dürfen mit der Lenkung mitschwenken.3. Elektrische Schaltung:


Die TFL muss/müssen sich automatisch einschalten, sobald der Motor läuft (besser: wenn das Zündschloss auf „ON“ geschaltet wird). 1)
Die TFL muss/müssen sich automatisch ausschalten, sobald das „Fahrlicht“ (Hauptscheinwerfer-Abblendlicht, Rücklicht und Nummernschildbeleuchtung) eingeschaltet wird. 1) Dies gilt nicht für die Betätigung der Lichthupe.
Auch bei eingeschaltetem TFL muss das Rücklicht brennen! Die Nummernschildbeleuchtung kann, muss aber nicht eingeschaltet sein.
Bei einem geringeren Abstand als 40 mm zu einem Fahrtrichtungsanzeiger sind Sonderregelungen einzuhalten (Erkennbarkeit des Blinklichts).4. Der Anbau der TFL muss nicht von einer Prüforganisation abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Allerdings muss der Anbau ordnungsgemäß durchgeführt werden, damit es bei der nächsten HU keine Schwierigkeiten gibt.


1) Nach unserem technischen Verständnis könnte dies durch einen separaten Wechselschalter für Abblendlicht und TFL realisiert werden
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